- Mitarbeiter*innen von Arbeitgebern, die Aufzugsanlagen zur Verfügung stellen sowie von Bewachungsunternehmen/des Werkschutzes, wie z. B.
- Interventionskraft/Alarmverfolgung,
- Alarm- und Revierfahrer*innen,
- Streifenfahrer*innen oder
- Empfangsmitarbeiter*innen,
Aufzugwärter*innen sind besonders unterwiesene Personen, die von ihrem Arbeitgeber beauftragt sind, u. a. in Notfällen Personen aus Personenaufnahmemitteln (u. a. Aufzüge) zu befreien.
Hintergrund:
Arbeitgeber, die eine Aufzugsanlage zur Verfügung stellen, müssen dafür sorgen, dass die Befreiung eingeschlossener Personen zu jeder Zeit und in möglichst kurzer Zeit vorgenommen werden kann.
(Quelle: TRBS 3121, Ausgabe: Oktober 2018, GMBl 2018 S. 942 [Nr. 49])
In der begleitend geltenden „Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2181 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossen sein in Personenaufnahmemitteln“ heißt es:
„… Es muss ein Alarm-und Befreiungsplan aufgestellt werden. Anhand der Festlegungen sind die Hilfeleistenden regelmäßig zu unterweisen und es sind entsprechende Übungen durchzuführen. Ist vorgesehen, dass außerbetriebliche Hilfskräfte, z.B. Feuerwehren und Rettungsdienste, in die Hilfemaßnahmen einbezogen werden, so sind diese an praktischen Übungen zu beteiligen. …“
(Quelle: TRBS 2181 Ausgabe: Januar 2007 GMBl 2007 S. 330 [Nr. 15] (23.03.2007) Änderungen: GMBl 2019 S. 310 [Nr.13–16])
Unterweisung und Ãœbungen sind zu dokumentieren.
Hinweis: Die theoretische Schulung ersetzt nicht die Einweisung am jeweiligen Aufzug vor Ort.
- Aufgaben und Pflichten des Betreibers von Aufzugsanlagen
- Aufzugsanlagen für Güter- und Personenbeförderung
- Sicherheitstechnische Einrichtungen
- Aufgaben und Pflichten der Befähigten Person für Aufzüge nach BetrSichV, TRBS 2181 und 3121
- Aufzugsbauarten und besondere Aufgaben der Befähigten Person (Aufzugswärter)
- Befreiung von Personen
- Verhalten bei Störungen
- 1 Tag
- Inhouseschulungen auf Anfrage
- Keine besonderen Voraussetzungen
- € 180,00
- Finanzierungsmöglichkeit über den Hamburger Weiterbildungsbonus →